Stundung beim Finanzamt: Antrag, Zinsen und die Alternativen
Finanzamt · 2. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · PostPilot RedaktionEin Bescheid mit einer Nachforderung kommt selten zum passenden Zeitpunkt. Wer sie nicht sofort zahlen kann, hat drei verschiedene Wege — und sie werden regelmäßig verwechselt. Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub setzen an unterschiedlichen Stellen an, kosten unterschiedlich viel und verlangen unterschiedliche Begründungen. Dieser Beitrag sortiert sie und zeigt, was in einen Stundungsantrag gehört.
Was eine Stundung ist — und was sie nicht ist
Die Stundung schiebt die Fälligkeit hinaus. Der Anspruch bleibt bestehen und wird nicht bestritten; er wird nur später oder in Raten gezahlt. Genau darin liegt der Unterschied zu allem, was mit einem Einspruch zu tun hat: Wer stundet, sagt sinngemäß, die Forderung sei richtig, aber jetzt nicht aufzubringen.
§ 222 AO nennt dafür zwei Voraussetzungen, die beide vorliegen müssen:
- Erhebliche Härte. Die Einziehung bei Fälligkeit müsste für Sie eine erhebliche Härte bedeuten. Nicht jede Unbequemlichkeit genügt — gemeint ist eine ernsthafte Beeinträchtigung Ihrer wirtschaftlichen Lage.
- Keine Gefährdung des Anspruchs. Der Steueranspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. Wer erkennbar auf eine Insolvenz zusteuert, bekommt gerade deshalb keine Stundung.
Zwei Einschränkungen stehen ebenfalls im Gesetz und werden oft übersehen. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Und Steueransprüche können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerpflichtigen zu entrichten hat — das trifft insbesondere einbehaltene Abzugsbeträge.
Beträge, die Sie für andere einbehalten haben, sind kein eigenes Geld. Für sie sieht § 222 AO die Stundung ausdrücklich nicht vor.
Wer hier einen Antrag stellt, verliert Zeit und bekommt eine Ablehnung. Sinnvoller ist in dieser Lage das Gespräch über einen Vollstreckungsaufschub — dazu weiter unten.
Der Preis: 0,5 Prozent je Monat
Eine Stundung ist keine Gnade, sondern ein verzinster Aufschub. Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben (§ 234 Abs. 1 AO). Die Höhe steht in § 238 Abs. 1 AO: einhalb Prozent für jeden Monat, also sechs Prozent im Jahr. Angefangene Monate bleiben dabei unberücksichtigt.
Verwechseln Sie diesen Satz nicht mit dem reduzierten Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Die 0,15 Prozent je Monat gelten nur für Zinsen nach § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO), nicht für Stundungszinsen.
| Weg | Rechtsgrundlage | Das sagen Sie damit | Zinsen |
|---|---|---|---|
| Stundung | § 222 AO | Die Forderung stimmt, ich kann sie jetzt nicht zahlen | 0,5 % je Monat für die Dauer der Stundung (§ 234, § 238 Abs. 1 AO) |
| Aussetzung der Vollziehung | § 361 AO | Ich halte den Bescheid für falsch und habe Einspruch eingelegt | Zinsen nur, wenn der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hat (§ 237 AO) |
| Vollstreckungsaufschub | § 258 AO | Die Vollstreckung selbst ist im Einzelfall unbillig | keine eigenen Zinsen nach dieser Vorschrift |
Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO). Das ist eine Ausnahme, kein Regelfall — und sie will begründet sein.
Wann die Aussetzung der Vollziehung der bessere Weg ist
Der wichtigste Satz für jeden, der einen Bescheid für falsch hält: Ein Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Er hält die Erhebung der Abgabe nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Wer nur Einspruch einlegt und dann wartet, bekommt trotzdem die Mahnung.
Deshalb gehört zum Einspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Nach § 361 Abs. 2 AO soll die Aussetzung auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
- Sie halten den Bescheid für richtig
- Begründung ist Ihre wirtschaftliche Lage
- Zinsen laufen ab dem ersten vollen Monat
- In der Regel gegen Sicherheitsleistung
- Sie halten den Bescheid für falsch
- Setzt einen Einspruch voraus
- Zinsen erst, wenn der Einspruch endgültig scheitert
- Bei Steuerbescheiden auf die festgesetzte Steuer beschränkt
Bleibt der Einspruch am Ende ohne Erfolg, wird der ausgesetzte Betrag verzinst (§ 237 Abs. 1 AO), gerechnet ab dem Tag des Eingangs des Rechtsbehelfs. Die Aussetzung ist also kein Freifahrtschein, sondern eine Wette auf die eigene Rechtsauffassung. Wie ein tragfähiger Einspruch aufgebaut ist, steht in Einspruch beim Finanzamt: Anleitung.
Und wenn schon vollstreckt wird? Dann bleibt § 258 AO: Soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Das ist der Notausgang, nicht der Hauptweg.
Was in den Stundungsantrag gehört
Ein Stundungsantrag scheitert selten am Recht und oft an der Darstellung. Die Finanzbehörde muss beide Voraussetzungen aus § 222 AO prüfen können — die erhebliche Härte und die fehlende Gefährdung. Wer nur schreibt, es sei gerade schwierig, liefert zu keiner der beiden etwas.
- Den Anspruch genau benennen Steuerart, Zeitraum, Betrag und Fälligkeitstag aus dem Bescheid. Ohne diese Angaben lässt sich der Antrag nicht zuordnen.
- Die erhebliche Härte darlegen Konkret statt allgemein: ausgefallene Forderung, Umsatzeinbruch, unvorhergesehene Ausgabe — jeweils mit Zahl und Zeitpunkt.
- Zeigen, dass der Anspruch nicht gefährdet ist Auftragslage, erwartete Zahlungseingänge, gegebenenfalls angebotene Sicherheit. Das ist die Hälfte, die die meisten Anträge auslassen.
- Einen konkreten Vorschlag machen Ein Datum oder ein Ratenplan mit Beträgen. Ein Antrag ohne Vorschlag zwingt die Behörde, ihn zu erfinden — oder abzulehnen.
- Sicherheitsleistung ansprechen Die Stundung soll in der Regel gegen Sicherheit gewährt werden. Wer von sich aus etwas anbietet oder erklärt, warum nichts möglich ist, nimmt eine Rückfrage vorweg.
Ein Hinweis zum Zeitpunkt: Stellen Sie den Antrag vor der Fälligkeit. Nach Fälligkeit entstehen Säumniszuschläge, und eine rückwirkende Stundung ist die Ausnahme. Wenn eine Frist bereits gelaufen ist, gilt dieselbe Reihenfolge wie bei der Voranmeldung — erst handeln, dann erklären; siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung: Frist verpasst.
Der Vorgang in der Praxis
Typischer Ablauf: Ein Körperschaftsteuerbescheid mit Nachforderung geht ein, Fälligkeit einen Monat später. Zwei Fragen entscheiden über den Weg. Halten Sie den Bescheid für inhaltlich falsch? Dann Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Halten Sie ihn für richtig, können aber nicht zahlen? Dann Stundungsantrag mit Ratenvorschlag.
Beides gleichzeitig ist möglich, aber es muss zusammenpassen: Ein Einspruch, der die Forderung bestreitet, und ein Stundungsantrag, der sie einräumt, dürfen sich nicht widersprechen. Sauber ist die Reihenfolge Einspruch mit Aussetzungsantrag für den strittigen Teil, Stundung für den unstrittigen.
PostPilot erkennt den Bescheidtyp aus Ihrer Post, trägt die Fälligkeit als Frist ein und legt den passenden Entwurf an — Fristverlängerung, Einspruch mit Aussetzung der Vollziehung oder Stundungsantrag. Die Fristen stehen dabei an der Aufgabe, nicht in einem Fließtext, und der Entwurf nennt die Angaben, die Sie noch ergänzen müssen. Was PostPilot nicht tut: beurteilen, ob eine erhebliche Härte vorliegt oder ob Ihr Einspruch Aussicht auf Erfolg hat. Das bleibt Ihre Entscheidung, im Zweifel gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was kostet eine Stundung beim Finanzamt?
Für die Dauer der gewährten Stundung fallen Stundungszinsen an (§ 234 Abs. 1 AO). Sie betragen einhalb Prozent für jeden vollen Monat, also sechs Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1 AO). Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt. Auf die Zinsen kann verzichtet werden, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre.
Muss ich zahlen, obwohl ich Einspruch eingelegt habe?
Ja. Ein Einspruch hemmt die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht und hält die Erhebung der Abgabe nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Wenn Sie nicht zahlen wollen, brauchen Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO.
Wann wird die Aussetzung der Vollziehung gewährt?
Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 AO). Die Behörde kann sie von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Kann ich Lohnsteuer stunden lassen?
Nein. § 222 AO schließt die Stundung aus, soweit ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerpflichtigen zu entrichten hat, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Für einbehaltene Abzugsbeträge kommt eine Stundung deshalb nicht in Betracht. In dieser Lage bleibt der Weg über einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO.
Wird eine Stundung ohne Sicherheit gewährt?
Möglich ist das, der gesetzliche Regelfall ist es nicht: Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO). Wer keine Sicherheit stellen kann, sollte das im Antrag ansprechen und begründen, statt die Frage offenzulassen.
Das Wichtigste in Kürze
Die Stundung nach § 222 AO verschiebt die Fälligkeit, nicht die Forderung. Sie setzt eine erhebliche Härte und einen nicht gefährdeten Anspruch voraus und soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Für einbehaltene Abzugsbeträge ist sie ausgeschlossen.
Sie kostet 0,5 Prozent je vollem Monat, also 6 Prozent im Jahr (§ 234, § 238 Abs. 1 AO). Der reduzierte Satz von 0,15 Prozent gilt nur für Zinsen nach § 233a AO.
Wenn Sie den Bescheid für falsch halten, ist nicht die Stundung der Weg, sondern der Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung — ein Einspruch allein hält die Vollziehung nicht auf.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.