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Finanzamt

Aussetzung der Vollziehung: Einspruch schützt nicht vor Zahlung

22. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · PostPilot Redaktion
Kurzantwort

Der Einspruch allein hält nichts auf: § 361 Abs. 1 Satz 1 AO sagt ausdrücklich, dass die Vollziehung nicht gehemmt wird. Wer während des Verfahrens nicht zahlen will, braucht einen zweiten, ausdrücklich bezeichneten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Ein Bescheid mit einer Nachforderung kommt ins Haus, Sie legen fristgerecht Einspruch ein und legen den Vorgang ab. Vier Wochen später steht eine Mahnung im Briefkasten, kurz darauf eine Vollstreckungsankündigung. Das ist kein Fehler der Behörde, sondern der ausdrückliche Inhalt von § 361 Abs. 1 AO: Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Wer nicht zahlen will, während der Einspruch läuft, braucht einen zweiten Antrag. Dieser Beitrag zeigt, wann er Aussicht hat, wie er begründet wird und was er kosten kann.

Warum der Einspruch allein nichts aufhält

§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO ist eindeutig: „Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten.“ Satz 2 zieht dasselbe für Folgebescheide nach, wenn ein Grundlagenbescheid angefochten wird.

Der Steuerbetrag bleibt also fällig, die Säumniszuschläge laufen, und die Vollstreckungsstelle arbeitet unabhängig von der Rechtsbehelfsstelle. Beide sitzen im selben Finanzamt und sprechen nicht miteinander, solange kein Antrag vorliegt.

Zwei Anträge, nicht einer

Der Einspruch greift die Rechtmäßigkeit an. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung greift die Zahlungspflicht während des Verfahrens an. Das sind getrennte Anträge mit getrennten Voraussetzungen.

Beide gehören in dasselbe Schreiben, aber als zwei erkennbare Punkte mit eigener Überschrift. Ein Einspruch, in dem irgendwo im Fließtext das Wort Aussetzung fällt, wird regelmäßig nur als Einspruch bearbeitet.

Eine einzige Ausnahme kennt die Vorschrift: Nach § 361 Abs. 4 AO hemmt der Einspruch gegen die Untersagung eines Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung die Vollziehung von selbst. Die Behörde kann diese Wirkung nur durch besondere Anordnung beseitigen und muss das öffentliche Interesse dafür schriftlich begründen.

Die beiden Gründe, die tragen

§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO nennt zwei Gründe, und beide sind Alternativen: Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Das Wort „soll“ ist die eigentliche Nachricht dieses Absatzes. Es ist mehr als ein Ermessen: Liegt einer der beiden Gründe vor, ist die Aussetzung der Regelfall, von dem nur bei atypischer Lage abgewichen wird. Ein Antrag, der einen der beiden Gründe belegt, ist deshalb kein Bittschreiben.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
  • Der Bescheid ist inhaltlich angreifbar
  • Rechtsfrage ist offen oder streitig
  • Sachverhalt wurde erkennbar falsch erfasst
  • gilt für den streitigen Teilbetrag
Der Regelfall bei einem Streit über die Steuer selbst.
Unbillige Härte
  • Die Zahlung würde die wirtschaftliche Existenz gefährden
  • kein Bezug zur Rechtmäßigkeit nötig
  • erfordert Angaben zur wirtschaftlichen Lage
  • wird gegen öffentliche Interessen abgewogen
Der Weg, wenn der Bescheid richtig, die Zahlung aber untragbar ist.
Die zwei Wege zur Aussetzung nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO

Beide Wege lassen sich nebeneinander vortragen. Sie kosten nichts extra und decken den Fall ab, dass die Behörde den ersten Grund anders bewertet als Sie. Wenn der Bescheid dagegen inhaltlich in Ordnung ist und Sie nur Zeit brauchen, ist der richtige Weg nicht die Aussetzung, sondern die Stundung; der Unterschied steht in Stundung und Vollstreckungsaufschub.

Der Umfang: was ausgesetzt wird und was nicht

Ausgesetzt wird nicht automatisch der ganze Bescheid. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO erlaubt die Aussetzung „ganz oder teilweise“, und bei Steuerbescheiden zieht Satz 4 eine zusätzliche Grenze: Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung sind beschränkt auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die festgesetzten Vorauszahlungen.

Diese Beschränkung entfällt nur, wenn die Aussetzung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Praktisch bedeutet das: Nennen Sie im Antrag einen konkreten Betrag, nicht „den Bescheid“. Der Betrag ist die Differenz, um die Sie streiten.

Was in den Antrag gehört
AngabeWarum sie gebraucht wird
Steuernummer und BescheiddatumOrdnet den Antrag dem laufenden Einspruch zu
Konkreter Aussetzungsbetrag§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO begrenzt den Umfang; ohne Betrag muss die Stelle ihn selbst bilden
Begründung: Zweifel oder HärteNur diese beiden Gründe stehen im Gesetz
Hinweis auf den EinspruchOhne anhängigen Rechtsbehelf gibt es nichts auszusetzen
Bei Härte: Angaben zur wirtschaftlichen LageDie Härte wird gegen öffentliche Interessen abgewogen und muss belegt sein

Die Behörde kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO). Das ist kein Regelfall, kommt aber vor, wenn die Durchsetzung des Anspruchs später gefährdet erscheint. Rechnen Sie bei größeren Beträgen damit und klären Sie vorab, ob eine Bankbürgschaft in Betracht kommt.

Ein zweiter Punkt zum Umfang: Wird die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt, ist nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen. Sie müssen für den Folgebescheid also nicht gesondert kämpfen, sobald der Grundlagenbescheid ausgesetzt ist.

Was die Aussetzung kostet, wenn Sie verlieren

Die Aussetzung ist kein Erlass. Bleibt der Einspruch am Ende erfolglos, ist der ausgesetzte Betrag zu zahlen, und für die Zeit der Aussetzung entstehen Aussetzungszinsen. Das ist der Preis dafür, in der Zwischenzeit nicht gezahlt zu haben.

Dagegen steht ein Vorteil, der oft übersehen wird: Solange die Vollziehung ausgesetzt ist, entstehen keine Säumniszuschläge, und die Vollstreckung ruht. Wer stattdessen einfach nicht zahlt, sammelt beides an. Die Rechnung geht deshalb fast immer zugunsten des Antrags aus, sobald ein ernsthafter Streitpunkt besteht.

  1. Tag 0 Bescheid geht zu Die Einspruchsfrist beginnt zu laufen. Fälligkeit und Einspruchsfrist sind zwei verschiedene Termine.
  2. innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch und Aussetzungsantrag Beide Punkte in einem Schreiben, aber getrennt bezeichnet und mit eigenem Betrag.
  3. bis zur Entscheidung Vollziehung läuft weiter Ohne stattgebende Entscheidung bleibt die Steuer fällig. Ein gestellter Antrag hält die Vollstreckung nicht von selbst an.
  4. nach Ablehnung Antrag beim Finanzgericht Gegen die Ablehnung kann nur das Gericht nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO angerufen werden (§ 361 Abs. 5 AO).
Vom Bescheid bis zur Entscheidung über die Aussetzung

Ein häufiger Fehler in dieser Kette: Zwischen Antrag und Entscheidung wird weiter vollstreckt. Wenn eine Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar bevorsteht, gehört in den Antrag ein zusätzlicher Satz mit der Bitte, die Vollstreckung bis zur Entscheidung einstweilen einzustellen. Das ist eine andere Bitte als die Aussetzung selbst.

Der Antrag in der Praxis

Ein tragfähiger Antrag ist kurz. Er nennt den Bescheid, den Betrag, den Grund und den Bezug zum Einspruch. Alles Weitere gehört in die Einspruchsbegründung, die Sie ohnehin nachreichen können.

Wird der Antrag abgelehnt, ist der nächste Schritt kein zweiter Antrag bei derselben Stelle. § 361 Abs. 5 AO verweist ausdrücklich auf das Finanzgericht: Gegen die Ablehnung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO angerufen werden. Wie eine ablehnende Entscheidung im Einspruchsverfahren selbst weitergeht, steht in Einspruch oder schlichte Änderung.

PostPilot erkennt aus dem hochgeladenen Bescheid die Fristen und legt beide Termine getrennt an: die Einspruchsfrist und die Fälligkeit der Zahlung. Zum Einspruchsentwurf gehört der Aussetzungsantrag als eigener Abschnitt, damit er nicht im Fließtext verschwindet. Der Entwurf ersetzt keine steuerliche Beratung; er sorgt dafür, dass kein Termin unbemerkt verstreicht.

Häufige Fragen

Muss ich zahlen, obwohl ich Einspruch eingelegt habe?

Ja. Nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO hemmt der Einspruch die Vollziehung nicht, die Erhebung der Abgabe wird also nicht aufgehalten. Wer während des Einspruchsverfahrens nicht zahlen will, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Wann muss das Finanzamt die Vollziehung aussetzen?

Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Beide Gründe stehen alternativ nebeneinander.

Kostet die Aussetzung der Vollziehung Zinsen?

Bleibt der Einspruch erfolglos, entstehen für den ausgesetzten Zeitraum Aussetzungszinsen. Dafür fallen während der Aussetzung keine Säumniszuschläge an und die Vollstreckung ruht. Wer stattdessen einfach nicht zahlt, hat beides gegen sich.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

§ 361 Abs. 5 AO verweist auf das Finanzgericht: Gegen die Ablehnung kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO angerufen werden. Ein erneuter Antrag bei derselben Stelle führt nur weiter, wenn Sie neue Tatsachen oder Belege vorlegen können.

Wird der ganze Bescheid ausgesetzt?

Nur, wenn Sie das beantragen und es gerechtfertigt ist. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO erlaubt die Aussetzung ganz oder teilweise, und Satz 4 begrenzt sie bei Steuerbescheiden auf die festgesetzte Steuer abzüglich anzurechnender Abzugsbeträge und Vorauszahlungen. Nennen Sie deshalb einen konkreten Betrag.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Der Einspruch allein hält nichts auf: § 361 Abs. 1 Satz 1 AO sagt ausdrücklich, dass die Vollziehung nicht gehemmt wird. Wer während des Verfahrens nicht zahlen will, braucht einen zweiten, ausdrücklich bezeichneten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Zwei Gründe tragen ihn: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder eine unbillige Härte. Liegt einer vor, soll ausgesetzt werden. Nennen Sie einen konkreten Betrag, rechnen Sie mit Aussetzungszinsen im Fall des Unterliegens und mit einer möglichen Sicherheitsleistung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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