Nachzahlungszinsen nach § 233a AO: ab wann und wie viel
13. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · PostPilot RedaktionNachzahlungszinsen fallen an, wenn ein Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuerbescheid mehr festsetzt als die angerechneten Abzugsbeträge und die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen und der Bescheid später als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres wirksam wird (§ 233a Abs. 1 und 2 AO). Für Steuern des Jahres 2024 ist das ab April 2026 der Fall.
Der Satz beträgt 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, 1,8 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Der Unterschiedsbetrag wird auf volle 50 Euro abgerundet, angefangene Monate zählen nicht, und unter 10 Euro setzt das Finanzamt nichts fest (§ 238 Abs. 2, § 239 Abs. 2 AO).
Unter der Steuer steht im Bescheid oft eine zweite, kleinere Zahl: Zinsen zur Steuer. Sie sind keine Strafe für eine späte Erklärung. Das Gesetz gleicht damit aus, dass eine Steuer später gezahlt wird, als sie entstanden ist, und es rechnet dafür nach festen Regeln. Dieser Beitrag zeigt, wann der Zinslauf beginnt und endet, welcher Betrag verzinst wird und wie Sie die Zinszeile eines Bescheids in fünf Schritten nachrechnen.
- Was § 233a AO verzinst und was nicht
- Der Zinslauf: 15 Monate Karenz, Ende mit der Bekanntgabe
- Die Rechnung: Unterschiedsbetrag, volle Monate, Rundung
- Nachzahlungszinsen verringern: was das Gesetz selbst anbietet
- Praxis: die Körperschaftsteuer 2024 einer GmbH, nachgerechnet
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Was § 233a AO verzinst und was nicht
§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO nennt die Steuern abschließend: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser zu verzinsen. Für alle anderen Steuerarten gibt es nach dieser Vorschrift keine Zinsen. Satz 2 nimmt außerdem die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen aus. Verzinst wird also die Jahressteuer, nicht der Vorauszahlungsbescheid.
Die Regel wirkt in beide Richtungen. Setzt das Finanzamt weniger fest, als bereits gezahlt ist, entstehen Erstattungszinsen. Sie werden nach § 233a Abs. 3 Satz 3 AO nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags verzinst und frühestens ab dem Tag der Zahlung. Zinsen zugunsten des Staates heißen im Gesetz ausdrücklich Nachzahlungszinsen (§ 233a Abs. 8 Satz 1 AO). Um sie geht es hier.
Der Satz von 0,15 Prozent gilt nach § 238 Abs. 1a AO ab dem 1. Januar 2019 und nur in den Fällen des § 233a AO. Stundungszinsen (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) laufen weiter mit einhalb Prozent je Monat nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Wer die beiden Sätze verwechselt, rechnet mehr als dreimal so hohe Zinsen aus. Was eine Stundung kostet, steht in unserem Beitrag zur Stundung beim Finanzamt.
Der Zinslauf: 15 Monate Karenz, Ende mit der Bekanntgabe
Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Steuer 2024 läuft das Kalenderjahr am 31. Dezember 2024 ab. 15 Monate danach ist Ende März 2026; verzinst wird ab dem 1. April 2026.
Zwei Abweichungen stehen im Gesetz. Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer beginnt der Lauf erst 23 Monate nach Ablauf des Jahres, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen (Abs. 2 Satz 2). Und beruht die Festsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG, zählen die 15 Monate ab dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (Abs. 2a).
Das Ende regelt Abs. 2 Satz 3: Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Wirksam wird ein Bescheid in dem Zeitpunkt, in dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei einem Brief im Inland ist das nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post, bei elektronischer Übermittlung der vierte Tag nach der Absendung (Abs. 2a). Das Datum oben auf dem Bescheid ist also nicht das Ende des Zinslaufs. Wie diese vier Tage zu zählen sind, erklärt der Beitrag zur Bekanntgabefiktion nach § 122 AO.
- 31.12.2024 Das Steuerjahr läuft ab Ab hier zählen die 15 Monate des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO.
- 01.04.2026 Der Zinslauf beginnt Vorauszahlungen, die bis hierhin festgesetzt sind, mindern den Unterschiedsbetrag.
- 10.08.2026 Bescheid geht zur Post Das ist das Datum, das auf dem Bescheid steht.
- 14.08.2026 Bekanntgabe, der Zinslauf endet Vierter Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Nach dem Ende des Zinslaufs kommen keine Nachzahlungszinsen mehr hinzu. Ab dann zählt die Zahlung: Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, sieht § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands vor. Eine Säumnis bis zu drei Tagen bleibt nach Absatz 3 in der Regel ohne Zuschlag. Den Zahlungstermin nennt in der Regel der Bescheid.
Die Rechnung: Unterschiedsbetrag, volle Monate, Rundung
Grundlage ist nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO der Unterschiedsbetrag: die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen. Vorauszahlungen, die erst danach festgesetzt werden, zählen hier nicht mit. Aus dieser Grundlage ergibt sich die Zinszeile in fünf Schritten.
| Schritt | Was geschieht | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1 | Festgesetzte Steuer minus Abzugsbeträge und bis zum Zinslaufbeginn festgesetzte Vorauszahlungen | § 233a Abs. 3 Satz 1 AO |
| 2 | Den Unterschiedsbetrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abrunden, je Steuerart | § 238 Abs. 2 AO |
| 3 | Volle Monate vom Zinslaufbeginn bis zur Bekanntgabe zählen; angefangene Monate fallen weg | § 238 Abs. 1 Satz 2 AO |
| 4 | Betrag × 0,15 Prozent × volle Monate | § 238 Abs. 1a AO |
| 5 | Auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen runden; unter 10 Euro keine Festsetzung | § 239 Abs. 2 AO |
Die Abrundung auf 50 Euro gilt nach dem Wortlaut für jede Steuerart einzeln. Wer Körperschaft- und Gewerbesteuer zusammenzählt und dann abrundet, kommt auf eine andere Grundlage als das Finanzamt. Die Monatszählung beginnt an dem Tag, an dem der Zinslauf beginnt. Ein Zinslauf vom 1. April bis zum 14. August hat vier volle Monate; die 14 Tage im August bleiben außer Ansatz.
Wie günstig oder teuer die Verzinsung im Vergleich ist, zeigt ein Blick auf die anderen Beträge, die an einer späten Zahlung hängen. Beim Säumniszuschlag zählt dabei schon der angefangene Monat, bei den Zinsen nur der volle.
- Nachzahlungszinsen, § 233a AO 0,15 % je vollem Monat
- Stundungszinsen, § 234 AO 0,5 % je vollem Monat
- Säumniszuschlag, § 240 AO 1 % je angefangenem Monat
Nachzahlungszinsen verringern: was das Gesetz selbst anbietet
Das Gesetz kennt zwei Stellschrauben, beide stehen in § 233a AO. Die erste ist die Höhe der Vorauszahlungen: Was bis zum Beginn des Zinslaufs als Vorauszahlung festgesetzt ist, zieht Abs. 3 Satz 1 vom Unterschiedsbetrag ab. Die zweite ist eine Zahlung vor dem Bescheid. Nach Abs. 8 Satz 1 sind Nachzahlungszinsen nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde sie angenommen und auf die festgesetzte Steuer angerechnet hat.
Beide Bedingungen des Absatzes 8 gehören zusammen. Eine Überweisung allein genügt nach dem Wortlaut nicht; es kommt darauf an, dass das Finanzamt die Zahlung annimmt und anrechnet. Wer so zahlt, gibt deshalb Steuernummer, Steuerart und Jahr an und prüft im späteren Bescheid, ob die Zahlung angerechnet ist.
- Betrifft der Bescheid Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer als Jahresfestsetzung? Ja Weiter mit Frage 2.Nein Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fallen nicht an; das gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (Abs. 1 Satz 2).
- Wurde der Bescheid nach Beginn des Zinslaufs bekannt gegeben, bei Steuern 2024 also nach dem 31. März 2026? Ja Weiter mit Frage 3.Nein Der Zinslauf hat nicht begonnen; es entstehen keine Zinsen nach § 233a AO.
- Liegt die festgesetzte Steuer über den Abzugsbeträgen und den bis zum Zinslaufbeginn festgesetzten Vorauszahlungen? Ja Weiter mit Frage 4.Nein Es gibt keinen Nachzahlungsbetrag; bei einer Erstattung kommen Erstattungszinsen in Betracht (Abs. 3 Satz 3).
- Ergibt die Rechnung mit 50-Euro-Abrundung und vollen Monaten mindestens 10 Euro? Ja Die Zinsen werden festgesetzt, auf volle Euro gerundet (§ 239 Abs. 2 Satz 1 AO).Nein Es werden keine Zinsen festgesetzt (§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO).
Ändert sich später die Steuer, etwa nach einem Einspruch, zieht die Zinsfestsetzung mit. § 233a Abs. 5 Satz 1 AO sagt, dass eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern ist, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Einwände gegen die Höhe der Steuer gehören deshalb gegen den Steuerbescheid. Gegen die Zinszeile selbst lohnt ein Blick auf diese Punkte:
- Beginn: Stimmt das Steuerjahr, und greift eine der Ausnahmen (23 Monate, rückwirkendes Ereignis, Verlustabzug)?
- Ende: Ist der Zinslauf bis zur Bekanntgabe gerechnet und nicht bis zu einem späteren Tag?
- Grundlage: Sind alle Vorauszahlungen abgezogen, die bis zum Zinslaufbeginn festgesetzt waren?
- Zahlungen: Wurde eine freiwillige Zahlung vor dem Bescheid angenommen und angerechnet (Abs. 8)?
- Rundung: Ist je Steuerart auf 50 Euro abgerundet und das Ergebnis zu Ihren Gunsten auf volle Euro gerundet?
Praxis: die Körperschaftsteuer 2024 einer GmbH, nachgerechnet
Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen: Eine GmbH hat für 2024 Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen von 12.000 Euro festgesetzt bekommen. Der Jahresbescheid setzt 24.830 Euro fest. Er ist auf den 10. August 2026 datiert und geht an diesem Montag zur Post. Die Buchhaltung findet unter der Steuer eine Zeile „Zinsen zur Körperschaftsteuer 76,00 Euro“ und will wissen, ob das stimmt.
| Position | Wert | Grundlage |
|---|---|---|
| Festgesetzte Steuer | 24.830,00 € | Bescheid |
| Vorauszahlungen bis 31.03.2026 | 12.000,00 € | § 233a Abs. 3 Satz 1 AO |
| Unterschiedsbetrag | 12.830,00 € | § 233a Abs. 3 Satz 1 AO |
| Abgerundet auf 50 Euro | 12.800,00 € | § 238 Abs. 2 AO |
| Zinslauf 01.04. bis 14.08.2026 | 4 volle Monate | § 238 Abs. 1 Satz 2 AO |
| 12.800 € × 0,15 % × 4 | 76,80 € | § 238 Abs. 1a AO |
| Festgesetzt, zu Ihren Gunsten gerundet | 76,00 € | § 239 Abs. 2 AO |
Die Zeile im Bescheid stimmt also. Wäre der Bescheid eine Woche früher bekannt gegeben worden, am 7. August, hätte sich an den vier vollen Monaten nichts geändert. Erst eine Bekanntgabe am 31. August oder später hätte einen fünften vollen Monat gebracht und 96 Euro ergeben.
Für genau diese Nachrechnung hat PostPilot im Bereich Rechnen ein Werkzeug für Zinsen. Sie wählen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, geben den Unterschiedsbetrag und die Zahl der Monate aus dem Bescheid ein, und PostPilot rundet auf 50 Euro ab, streicht angefangene Monate und zeigt jede Zeile der Herleitung mit ihrer Norm. Den Beginn des Zinslaufs rechnet das Werkzeug bewusst nicht aus; die Monatszahl übernehmen Sie aus dem Bescheid. Die Rundung auf volle Euro und die 10-Euro-Grenze des § 239 Abs. 2 AO wendet es nicht an; es zeigt den Betrag davor. PostPilot ist aktuell kostenlos.
Nachzahlungszinsen laufen vom ersten Tag nach den 15 Monaten bis zur Bekanntgabe des Bescheids. Verzinst wird der auf 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag mit 0,15 Prozent je vollem Monat.
Die Zinszeile folgt der Steuer: Wird die Steuerfestsetzung geändert, ist die Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO mit zu ändern.
Häufige Fragen
Wie hoch sind Nachzahlungszinsen beim Finanzamt?
Nachzahlungszinsen betragen 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO, gültig ab dem 1. Januar 2019). Verzinst wird der auf volle 50 Euro abgerundete Unterschiedsbetrag; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
Ab wann berechnet das Finanzamt Nachzahlungszinsen?
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO); für Steuern des Jahres 2024 ab dem 1. April 2026. Bei Einkommen- und Körperschaftsteuer mit überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind es 23 Monate. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid wirksam wird.
Kann ich Nachzahlungszinsen durch eine freiwillige Zahlung vermeiden?
Ja, soweit das Finanzamt die Zahlung angenommen und auf die später festgesetzte Steuer angerechnet hat. Dann sind Nachzahlungszinsen nach § 233a Abs. 8 Satz 1 AO insoweit nicht festzusetzen oder zu erlassen. Die Überweisung allein reicht nach dem Wortlaut nicht.
Gibt es eine Mindestgrenze für Zinsen beim Finanzamt?
Ja, Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen (§ 239 Abs. 2 Satz 2 AO). Außerdem werden sie auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet, Nachzahlungszinsen also abgerundet.
Das Wichtigste in Kürze
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fallen nur bei Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer an, wenn die Jahressteuer die Vorauszahlungen übersteigt und der Bescheid nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit bekannt gegeben wird. Der Zinslauf endet mit der Bekanntgabe des Bescheids, nicht mit seinem Datum.
Gerechnet wird mit 0,15 Prozent je vollem Monat auf den je Steuerart auf 50 Euro abgerundeten Unterschiedsbetrag. Das Ergebnis wird zu Ihren Gunsten auf volle Euro gerundet, unter 10 Euro wird nichts festgesetzt.
Vorauszahlungen, die vor Beginn des Zinslaufs festgesetzt sind, und freiwillige Zahlungen, die das Finanzamt annimmt und anrechnet, verringern die Zinsen. Ändert sich die Steuer später, wird die Zinsfestsetzung mit geändert.
- § 233a AO: Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 238 AO: Höhe und Berechnung der Zinsen
- § 239 AO: Festsetzung der Zinsen
- § 122 AO: Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 124 AO: Wirksamkeit des Verwaltungsakts
- § 234 AO: Stundungszinsen
- § 237 AO: Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 240 AO: Säumniszuschläge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.