Wiedereinsetzung beim Finanzamt: Frist versäumt (§ 110 AO)
28. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PostPilot Redaktion§ 110 AO rettet eine versäumte gesetzliche Frist, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren. Die Kernzahlen: Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, äußerste Grenze ein Jahr nach Ende der versäumten Frist. Das Verschulden eines Vertreters wird Ihnen zugerechnet.
Der Steuerbescheid kam, die Monatsfrist für den Einspruch ist abgelaufen, und die Nachforderung scheint endgültig. Nicht immer: Wer ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war, kann nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Zwei Fristen entscheiden jetzt: einen Monat ab Wegfall des Hindernisses und spätestens ein Jahr ab Ende der versäumten Frist. Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, den Ablauf und was in den Antrag gehört.
Was § 110 AO verlangt
§ 110 Abs. 1 AO gewährt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Rechtszustand vor dem Fristablauf wird also wiederhergestellt: Die versäumte Handlung, etwa ein Einspruch, wirkt, als wäre sie noch rechtzeitig erfolgt. Der Bescheid wird nicht bestandskräftig, nur weil der Termin verstrichen ist.
Drei Punkte des Wortlauts sind entscheidend. Erstens muss es um eine gesetzliche Frist gehen. Fristen, die das Finanzamt im Einzelfall gesetzt hat, fallen nicht darunter. Zweitens muss eine Verhinderung ohne Verschulden vorgelegen haben: Das Gesetz nennt keinen Katalog von Gründen, es verlangt das Ergebnis. Drittens gilt nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO: Das Verschulden eines Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet.
Gewährt wird die Wiedereinsetzung auf Antrag. Die Tatsachen, mit denen Sie den Antrag begründen, sind nach § 110 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Antragstellung oder im Verfahren darüber glaubhaft zu machen. Legen Sie die Unterlagen also gleich bei, statt auf Rückfragen zu warten.
Welche Fristen auf diesem Weg gerettet werden
Der häufigste Fall ist die versäumte Einspruchsfrist. Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Bei Postversand im Inland gilt eine Bekanntgabefiktion: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), außer er ist nicht oder später zugegangen.
Läuft dieser Monat ab, wird der Bescheid bestandskräftig. Genau hier setzt § 110 AO an: War der Fristablauf nicht Ihr Verschulden, können Sie beantragen, so gestellt zu werden, als sei die Frist nicht verstrichen, und den Einspruch beim Finanzamt noch einreichen. Dieselbe Logik gilt für andere gesetzliche Fristen der Abgabenordnung, nicht nur für den Einspruch.
Über den Antrag entscheidet nach § 110 Abs. 4 AO die Finanzbehörde, die auch über die versäumte Handlung zu befinden hat. Beim Einspruch ist das dasselbe Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat: Antrag und Einspruch laufen also bei derselben Stelle zusammen.
Die zwei Fristen der Wiedereinsetzung
Nach dem Wegfall des Hindernisses haben Sie einen Monat Zeit für den Antrag (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Wegfall des Hindernisses ist der Zeitpunkt, ab dem Sie wieder handeln konnten, nicht der Tag, an dem Sie den Brief öffnen. Innerhalb derselben Frist ist nach § 110 Abs. 2 Satz 3 AO die versäumte Handlung nachzuholen, beim Einspruch also der Einspruch selbst. Ist das bereits geschehen, kann die Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 2 Satz 4 AO sogar ohne Antrag gewährt werden.
- Tag 0 Bescheid gilt als bekannt gegeben Bei Postversand im Inland: am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- + 1 Monat Einspruchsfrist endet Ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Verstreicht sie, wird der Bescheid bestandskräftig.
- Wegfall Das Hindernis fällt weg Ab diesem Tag läuft die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO).
- + 1 Monat Antrag und Nachholung Wiedereinsetzung beantragen und zugleich den Einspruch einreichen (§ 110 Abs. 2 AO).
- 1 Jahr Äußerste Grenze Ein Jahr nach Ende der versäumten Frist ist kein Antrag und keine Nachholung mehr möglich (§ 110 Abs. 3 AO).
Die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO ist eine absolute Grenze: Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Eine Ausnahme nennt das Gesetz nur für den Fall, dass die Nachholung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
| Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|
| Eine gesetzliche Frist wurde versäumt, etwa die Monatsfrist des Einspruchs | § 355 Abs. 1 AO, § 110 Abs. 1 AO |
| Verhinderung ohne eigenes Verschulden; das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet | § 110 Abs. 1 AO |
| Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, Tatsachen glaubhaft machen | § 110 Abs. 2 AO |
| Die versäumte Handlung, etwa der Einspruch, wird in derselben Frist nachgeholt | § 110 Abs. 2 AO |
| Spätestens ein Jahr nach Ende der versäumten Frist | § 110 Abs. 3 AO |
Was in den Antrag gehört
Der Antrag muss dem Finanzamt in einem Zug alles liefern, was es für die Entscheidung braucht. In der Praxis gehen Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch im selben Schreiben ein, weil beide Fristen identisch sind und beide Vorgänge am selben Aktenzeichen hängen:
- Steuernummer oder Aktenzeichen des Bescheids, damit das Schreiben den richtigen Vorgang findet.
- Der ausdrückliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO.
- Der Verhinderungsgrund mit Zeitraum: wann die Verhinderung begann und wann sie weggefallen ist. Von diesem Datum hängt die Monatsfrist ab.
- Unterlagen, die den Grund glaubhaft machen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO), beigelegt statt angekündigt.
- Die nachgeholte Handlung, beim Steuerbescheid also der Einspruch mit der Bezeichnung des Bescheids.
- Ihre Unterschrift beziehungsweise die der vertretungsberechtigten Person.
Pflicht ist, was § 110 Abs. 2 AO verlangt: Antrag binnen eines Monats, Glaubhaftmachung der Tatsachen, Nachholung der Handlung in derselben Frist. Wer einen dieser Punkte verfehlt, gefährdet den ganzen Antrag.
Empfehlung ist der Rest: den Eingang des Schreibens nachweisbar machen, das Datum des Wegfalls sofort notieren und nicht bis zum letzten Tag warten. Nichts davon steht im Gesetz, aber jeder dieser Punkte entscheidet im Streitfall.
Praxisbeispiel: So rettet ein Handwerksbetrieb den Einspruch
Der Inhaber eines Handwerksbetriebs liegt nach einem Unfall drei Wochen im Krankenhaus. In genau dieser Zeit geht sein Einkommensteuerbescheid mit einer Nachforderung von 6.180 € zu. Die Einspruchsfrist läuft ab, während er den Briefkasten nicht leeren kann. Nach der Entlassung findet er den Bescheid vor: Frist verstrichen, Bescheid bestandskräftig, zumindest dem Stand nach.
Zehn Tage nach seiner Entlassung stellt er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt den Einspruch gleich mit bei. Der Antrag schildert den Zeitraum der Verhinderung, macht ihn mit den vorliegenden Unterlagen glaubhaft und nennt Aktenzeichen und Datum des Bescheids. Damit sind beide Fristen des § 110 AO gewahrt: Die Verhinderung endete mit der Entlassung, und Antrag samt Einspruch gingen innerhalb eines Monats danach ein.
An diesem Beispiel zeigt sich, wo die eigentliche Arbeit liegt: nicht am Formular, sondern an den Daten. Welcher Bescheid, welches Bekanntgabedatum, welche Frist, welcher Zeitraum der Verhinderung. Genau diese Daten zieht PostPilot aus einem hochgeladenen Bescheid heraus: Behörde, Aktenzeichen, Betrag und die erkannte Frist stehen in der Übersicht, und ein abgelaufener Termin ist sofort als solcher sichtbar. Für die Antwort an das Finanzamt gibt es Entwürfe, darunter den Einspruch. Das ersetzt die Prüfung durch die Steuerkanzlei nicht, legt aber die Fakten auf den Tisch, auf denen Antrag und Einspruch aufbauen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, Wiedereinsetzung zu beantragen?
Einen Monat ab Wegfall des Hindernisses. Der Antrag ist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zusätzlich gilt eine absolute Grenze: Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist ein Antrag nicht mehr möglich (§ 110 Abs. 3 AO).
Muss ich den Einspruch gleich mit einreichen?
Ja, in derselben Frist. § 110 Abs. 2 Satz 3 AO verlangt, dass die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch gehen daher in der Praxis im selben Schreiben ans Finanzamt. Ist die Handlung bereits nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Was bedeutet ohne Verschulden verhindert?
Es muss ein Umstand vorgelegen haben, der Sie an der Fristwahrung gehindert hat und den Sie nicht zu vertreten haben. Das Gesetz nennt keinen Katalog von Gründen, es verlangt nur das Ergebnis und die Glaubhaftmachung der Tatsachen (§ 110 Abs. 1 und 2 AO). Achtung bei Vertretern: Das Verschulden eines Vertreters wird Ihnen zugerechnet.
Das Wichtigste in Kürze
§ 110 AO rettet eine versäumte gesetzliche Frist, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren. Die Kernzahlen: Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, äußerste Grenze ein Jahr nach Ende der versäumten Frist. Das Verschulden eines Vertreters wird Ihnen zugerechnet.
Die versäumte Handlung, meist der Einspruch, gehört in dieselbe Monatsfrist. Antrag und Einspruch gehen deshalb gemeinsam ans Finanzamt, mit Verhinderungsgrund, Zeitraum und Unterlagen, die den Grund glaubhaft machen.
Besser als jede Wiedereinsetzung ist die Frist, die gar nicht erst abläuft: Bescheid zeitnah auswerten, Bekanntgabedatum festhalten, Fristende in den Kalender. Wer das strukturiert macht, muss § 110 AO nie brauchen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.