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Fristen

Bekanntgabefiktion: Die Frist beginnt nicht am Bescheiddatum

5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · PostPilot Redaktion
Kurzantwort

Die Einspruchsfrist beginnt nicht mit dem Bescheiddatum, sondern mit der Bekanntgabe: im Inland am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Darauf folgt der Monat des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO und die Verschiebung auf den nächsten Werktag nach § 108 Abs. 3 AO.

Auf dem Bescheid steht ein Datum, und fast jeder rechnet von diesem Datum aus einen Monat. Das Gesetz rechnet anders: Ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt gilt im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, und erst ab dann läuft die Einspruchsfrist. Seit dem 1. Januar 2025 sind es vier Tage, vorher waren es drei. Dieser Beitrag zeigt die Rechnung in drei Schritten und die Stelle, an der auch sie an eine Grenze kommt.

Drei Schritte, eine Frist

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Bis zu diesem Endtag sind es drei Rechenschritte, und jeder einzelne kann eine Frist kosten.

  1. Aufgabe zur Post Anknüpfungspunkt ist der Tag, an dem der Bescheid zur Post gegeben wurde. In der Praxis ist das regelmäßig das Bescheiddatum.
  2. Vier Tage addieren Am vierten Tag danach gilt der Bescheid im Inland als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Fassung seit 01.01.2025).
  3. Einen Monat addieren Ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Fehlt im Zielmonat der Tag, endet die Frist am Monatsletzten.
  4. Auf den Werktag schieben Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
So entsteht der Fristende-Tag

Ein Beispiel: Bescheid vom 31.01.2026. Vier Tage ergeben den 04.02.2026 als Bekanntgabetag, ein Monat darauf den 04.03.2026, einen Mittwoch. Die Einspruchsfrist endet also am 4. März und nicht am 28. Februar, wie die Rechnung ab Bescheiddatum nahelegt.

Drei Bescheide, drei Endtage
BescheiddatumBekanntgabe (+ 4 Tage)Fristende (+ 1 Monat, Werktagsregel)
31.01.202604.02.202604.03.2026 (Mittwoch)
31.03.202604.04.202604.05.2026 (Montag)
27.01.202631.01.202602.03.2026, denn der 28.02. ist ein Samstag

Warum die Regel überhaupt existiert

Die Fiktion ersetzt den Nachweis. Niemand müsste sonst nachhalten, wann ein Brief tatsächlich im Kasten lag; die Behörde könnte es ohnehin nicht wissen. § 122 Abs. 2 AO legt deshalb einen Tag fest, an dem die Bekanntgabe als erfolgt gilt.

Die Fiktion hat aber eine Gegenrichtung: Geht der Bescheid nachweislich später zu, gilt der spätere Tag. Und wenn streitig ist, ob und wann er zugegangen ist, trifft die Behörde die Feststellungslast. Wer einen Bescheid deutlich später erhält, sollte den Umschlag mit Poststempel aufbewahren.

Dieselbe Regel in drei Gesetzbüchern

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für Steuerbescheide, § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG für Verwaltungsakte des Bundes, § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X für Sozialbescheide.

Alle drei stehen seit dem 1. Januar 2025 auf dem vierten Tag. Ältere Ratgebertexte nennen drei Tage; sie sind nicht mehr aktuell.

Die Stelle, an der auch die Rechnung aufhört

Ein Fall bleibt offen, und PostPilot behauptet dort nichts: Fällt der vierte Tag selbst auf einen Samstag, Sonntag oder bundesweiten Feiertag, ist unklar, ob sich der Bekanntgabetag verschiebt. § 108 Abs. 3 AO verschiebt dem Wortlaut nach „das Ende einer Frist“. Die Bekanntgabe ist kein Fristende, sondern der Punkt, ab dem die Frist erst läuft.

Die Folge ist keine Kleinigkeit: Wer sich hier für eine Lesart entscheidet, verschiebt das Fristende um bis zu drei Tage, und die falsche Richtung kostet den Einspruch. PostPilot zeigt in diesem Fall den rechnerischen Tag, nennt aber kein Fristende und sagt daneben, warum. Nicht erhoben ist besser als falsch gerechnet.

  • Abgelaufen oder heute fällig. Der gerechnete Endtag liegt in der Vergangenheit oder auf dem heutigen Tag.
  • Läuft in wenigen Tagen ab. Zeit für den Einspruch, aber nicht mehr für eine Rückfrage beim Steuerberater.
  • Im Rahmen. Der Endtag liegt in weiterer Zukunft; die Wiedervorlage steht.
Wie PostPilot eine gelesene Frist bewertet

Was mit dem Endtag noch nicht erledigt ist

Zwei Dinge hängen nicht an der Einspruchsfrist und werden regelmäßig mit ihr verwechselt. Erstens: Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht. Wer nicht zahlen will, beantragt zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung; wie das geht, steht in unserem Beitrag zur Aussetzung der Vollziehung.

Zweitens: Ist die Frist abgelaufen, ist nicht jede Tür zu. Bei einem unverschuldeten Hindernis kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht, und daneben steht in manchen Lagen der Antrag auf schlichte Änderung.

PostPilot liest das Bescheiddatum aus dem hochgeladenen Schreiben, rechnet die Bekanntgabe und den Endtag und legt die Wiedervorlage an. Der Text zur Frist nennt dabei immer, worauf die Rechnung beruht: „ab Bekanntgabe, Brief vom …“. Eine Frist, die die Behörde selbst nennt, wird dagegen übernommen und nicht verschoben: Wer eine gesetzte Frist eigenmächtig nach hinten rückt, verkauft eine Verlängerung, die niemand gewährt hat.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Einspruchsfrist beim Steuerbescheid?

Mit der Bekanntgabe. Bei Übermittlung durch die Post im Inland gilt der Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der Fassung seit dem 1. Januar 2025). Ab diesem Tag läuft der Monat des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO.

Sind es drei oder vier Tage?

Vier. Bis zum 31. Dezember 2024 galten drei Tage, seit dem 1. Januar 2025 sind es vier, gleichlautend in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Ältere Ratgeber und Musterschreiben nennen häufig noch drei Tage.

Was gilt, wenn das Fristende auf ein Wochenende fällt?

Dann endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Die Regel gilt für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

Was ist, wenn der Bescheid später ankommt?

Geht der Bescheid nachweislich später zu, gilt der spätere Tag als Bekanntgabetag. Bewahren Sie den Umschlag mit Poststempel auf; im Streit über Zugang und Zeitpunkt trägt die Behörde die Feststellungslast.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Einspruchsfrist beginnt nicht mit dem Bescheiddatum, sondern mit der Bekanntgabe: im Inland am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Darauf folgt der Monat des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO und die Verschiebung auf den nächsten Werktag nach § 108 Abs. 3 AO.

Wer ab dem Bescheiddatum rechnet, liegt bis zu vier Tage zu früh. Fällt der vierte Tag selbst auf ein Wochenende, ist die Rechtslage nicht eindeutig; dann ist eine frühe Abgabe des Einspruchs die sichere Seite.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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