Zahlung ans Finanzamt: welcher Tag als Zahlungstag gilt (§ 224 AO)
21. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · PostPilot RedaktionFür das Finanzamt zählt bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO), nicht der Tag des Auftrags. Eine Säumnis von bis zu drei Tagen bleibt nach § 240 Abs. 3 AO ohne Zuschlag; bei Schecks gilt diese Schonfrist nicht.
Der Bescheid nennt einen Fälligkeitstag, die Überweisung geht am selben Tag raus, und trotzdem kommt Wochen später eine Mahnung mit Säumniszuschlag. Der Grund steht in § 224 Abs. 2 AO: Für das Finanzamt zählt nicht der Tag, an dem Sie den Auftrag erteilen, sondern der Tag, an dem der Betrag der Finanzkasse gutgeschrieben wird. Dieser Beitrag erklärt die drei Zahlungswege der Vorschrift, die Schonfrist von drei Tagen und warum ein SEPA-Lastschriftmandat das einzige Verfahren ist, bei dem der Fälligkeitstag selbst als Zahlungstag gilt.
Was § 224 AO regelt: der Tag der Zahlung
Zahlungen an das Finanzamt sind nach § 224 Abs. 1 Satz 1 AO an die zuständige Kasse zu entrichten. Entscheidend für jede Frist ist Absatz 2. Er bestimmt, an welchem Tag eine wirksam geleistete Zahlung als entrichtet gilt, und unterscheidet dabei drei Wege:
- Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Nr. 1): am Tag des Eingangs. Bei Schecks erst drei Tage nach dem Tag des Eingangs.
- Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde (Nr. 2): an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird.
- SEPA-Lastschriftmandat (Nr. 3): am Fälligkeitstag, unabhängig davon, wann die Bank den Betrag tatsächlich einzieht.
Der häufigste Irrtum betrifft Nr. 2. Viele Unternehmer halten den Tag der Überweisung für den Zahlungstag. Das Gesetz stellt aber auf die Gutschrift beim Finanzamt ab. Zwischen Auftrag und Gutschrift liegt bei einer SEPA-Überweisung in der Regel ein Bankarbeitstag, über ein Wochenende oder einen Feiertag entsprechend mehr. Wer am Fälligkeitstag überweist, zahlt aus Sicht der Kasse also meist zu spät.
Bei der Überweisung zählt der Tag, an dem das Geld beim Finanzamt ankommt. Beim Lastschriftmandat zählt der Tag, an dem es fällig war. Nur der zweite Weg macht den Zahlungstag unabhängig von Banklaufzeiten.
Die Schonfrist von drei Tagen und ihre Ausnahme
Wer den Fälligkeitstag knapp verfehlt, wird durch § 240 Abs. 3 Satz 1 AO aufgefangen: Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben. Diese Schonfrist ist der Grund, warum eine Überweisung am Fälligkeitstag in der Praxis meist folgenlos bleibt: Die Gutschrift erfolgt am nächsten Bankarbeitstag, also innerhalb der drei Tage.
Die Schonfrist hat aber eine Ausnahme, die im selben Absatz steht: Sie gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also bei der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, etwa einem Scheck. Wer per Scheck zahlt, muss den Scheck so früh einreichen, dass die drei Tage nach Eingang noch vor dem Fälligkeitstag enden. Eine zweite Schonfrist gibt es dort nicht.
- Tag 0 Fälligkeitstag Die Steuer ist bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie erteilen den Überweisungsauftrag.
- Tag 1 Gutschrift beim Finanzamt Nach § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO ist das der Zahlungstag. Die Säumnis beträgt einen Tag.
- Tag 3 Ende der Schonfrist Bis hierhin wird nach § 240 Abs. 3 Satz 1 AO kein Säumniszuschlag erhoben.
- Tag 4 Säumniszuschlag entsteht Ab jetzt 1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands je angefangenem Monat.
Wichtig ist, dass die drei Tage der Schonfrist Kalendertage sind und nicht Bankarbeitstage. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Freitag vor einem langen Wochenende mit Feiertag, kann die Gutschrift erst am vierten Tag erfolgen. Dann ist die Schonfrist verbraucht, und der erste angefangene Monat der Säumnis kostet den vollen Zuschlag. Wie der Zuschlag im Einzelnen gerechnet wird und was danach folgt, steht im Beitrag über den Ablauf der Vollstreckung beim Finanzamt.
Die drei Zahlungswege im Vergleich
| Zahlungsweg | Zahlungstag laut Gesetz | Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO |
|---|---|---|
| Überweisung, Einzahlung mit Zahlschein | Tag der Gutschrift beim Finanzamt (Nr. 2) | Ja, bis zu drei Tage |
| SEPA-Lastschriftmandat | Fälligkeitstag (Nr. 3) | Nicht nötig, die Zahlung gilt als pünktlich |
| Scheck | Drei Tage nach dem Tag des Eingangs (Nr. 1) | Nein, ausdrücklich ausgeschlossen |
| Bargeld an der Kasse | Tag des Eingangs (Nr. 1) | Nein, ausdrücklich ausgeschlossen |
Das Lastschriftmandat ist damit der einzige Weg, bei dem Banklaufzeiten keine Rolle spielen. Das Finanzamt zieht den Betrag am Fälligkeitstag oder kurz danach ein, und die Zahlung gilt nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO in jedem Fall als am Fälligkeitstag entrichtet. Voraussetzung ist, dass das Konto gedeckt ist: Eine Rücklastschrift ist keine wirksam geleistete Zahlung, und dann läuft die Säumnis ab dem Fälligkeitstag.
Bei Nachforderungen aus einem Bescheid gilt zusätzlich § 220 Abs. 2 AO: Ergibt sich der Anspruch aus einer Festsetzung, tritt die Fälligkeit nicht vor der Bekanntgabe ein. Die im Bescheid genannte Zahlungsfrist beginnt also frühestens mit dem Tag, an dem der Bescheid als bekannt gegeben gilt. Wie dieser Tag bestimmt wird, erklärt der Beitrag zur Bekanntgabefiktion des § 122 AO.
Praxisbeispiel: eine Umsatzsteuer-Nachzahlung über 8.400 Euro
Ein Handwerksbetrieb erhält einen Umsatzsteuerbescheid mit einer Nachzahlung von 8.400 Euro, fällig am Donnerstag, dem 1. Oktober. Die Buchhaltung überweist am Fälligkeitstag um 16 Uhr. Die Gutschrift beim Finanzamt erfolgt am Freitag, dem 2. Oktober. Die Säumnis beträgt einen Tag und liegt damit innerhalb der Schonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO. Es entsteht kein Zuschlag.
Dieselbe Überweisung am Freitag, dem 2. Oktober, erreicht die Kasse am Montag, dem 5. Oktober. Das sind vier Tage Säumnis. Die Schonfrist ist überschritten, und für den ersten angefangenen Monat entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Betrags, also 84 Euro auf 8.400 Euro. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes, ohne dass das Finanzamt ihn festsetzen muss; ein Erlass nach § 227 AO ist nur in Einzelfällen möglich, in denen die Einziehung unbillig wäre, etwa bei einer plötzlichen Erkrankung des einzigen Verantwortlichen.
Der Betrieb hätte beide Fälle vermieden, wenn die Fälligkeit nicht erst am Tag selbst aufgefallen wäre. Genau dafür ist der Fristenwächter von PostPilot gebaut: Wer den Bescheid hochlädt, bekommt die erkannte Frist als Termin, und die Erinnerung kommt sieben Tage und drei Tage vorher sowie am Ablauftag. Wer die Sieben-Tage-Erinnerung zum Anlass für die Überweisung nimmt, hat jede Banklaufzeit und jedes lange Wochenende eingeplant. Erinnert wird nur an Fristen, die im Schreiben wirklich stehen; ein Brief ohne Frist erzeugt keinen Termin.
Was in der Praxis hilft
- Lastschriftmandat erteilen Für laufende Steuern das SEPA-Lastschriftmandat beim Finanzamt hinterlegen. Der Zahlungstag ist dann der Fälligkeitstag, § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO.
- Bei Überweisung zwei Bankarbeitstage vorher Auftrag spätestens zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit erteilen. Wochenenden und Feiertage einrechnen.
- Keine Schecks Der Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang als Zahlung und verliert die Schonfrist.
- Fälligkeit aus dem Bescheid übernehmen Nicht das Bescheiddatum, sondern die im Bescheid genannte Fälligkeit in die Wiedervorlage eintragen.
Wer die Zahlung nicht leisten kann, sollte nicht warten, bis der Zuschlag läuft, sondern vor der Fälligkeit eine Stundung beantragen. Welche Voraussetzungen dafür gelten und welche Zinsen die Stundung kostet, beschreibt der Beitrag Stundung beim Finanzamt.
Häufige Fragen
Zählt beim Finanzamt der Tag der Überweisung oder der Tag der Gutschrift?
Der Tag der Gutschrift. Nach § 224 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt eine Überweisung an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. Der Tag, an dem Sie den Auftrag erteilen, spielt keine Rolle.
Gibt es beim Finanzamt eine Schonfrist für verspätete Zahlungen?
Ja, drei Tage. Nach § 240 Abs. 3 Satz 1 AO wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen kein Säumniszuschlag erhoben. Die Schonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln, also insbesondere nicht bei Schecks.
Wann gilt eine Zahlung per SEPA-Lastschrift beim Finanzamt als geleistet?
Am Fälligkeitstag. § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO bestimmt, dass bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats die Zahlung am Fälligkeitstag als entrichtet gilt, auch wenn das Finanzamt den Betrag erst später einzieht. Voraussetzung ist, dass die Lastschrift eingelöst wird.
Ab wann ist eine Steuernachzahlung aus einem Bescheid fällig?
Frühestens mit der Bekanntgabe des Bescheids. Nach § 220 Abs. 2 Satz 2 AO tritt die Fälligkeit bei festgesetzten Ansprüchen nicht vor der Bekanntgabe der Festsetzung ein. Der konkrete Fälligkeitstag steht im Bescheid, meist einen Monat nach Bekanntgabe.
Das Wichtigste in Kürze
Für das Finanzamt zählt bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO), nicht der Tag des Auftrags. Eine Säumnis von bis zu drei Tagen bleibt nach § 240 Abs. 3 AO ohne Zuschlag; bei Schecks gilt diese Schonfrist nicht.
Wer das SEPA-Lastschriftmandat nutzt, zahlt nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO immer am Fälligkeitstag. Für alle anderen gilt: zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit überweisen und die Fälligkeit aus dem Bescheid in die Wiedervorlage übernehmen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.