Aussetzung der Vollziehung: der Antrag, der die Zahlung anhält
Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Wer die Nachforderung nicht zahlen will, während über den Einspruch gestritten wird, braucht einen zweiten Antrag – und sollte wissen, was er kostet, wenn der Einspruch scheitert.
PostPilot stellt Textbausteine bereit und nimmt keine Würdigung Ihres Einzelfalls vor. Was Sie offen lassen, bleibt als Platzhalter stehen. Es wird nichts gespeichert.
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So geht es
- Den Einspruch einlegenDie Aussetzung setzt einen angefochtenen Verwaltungsakt voraus. Angefochten wird er mit dem Einspruch, einzulegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO).
- Den Antrag in dasselbe Schreiben setzenAuf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Den Umfang benennenBei Steuerbescheiden sind Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer beschränkt, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende Körperschaftsteuer und die festgesetzten Vorauszahlungen (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO).
- Die Entscheidung zum Vorgang legenVerzinst wird der ausgesetzte Betrag nur, wenn der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hat. Antrag, Bewilligung und spätere Entscheidung gehören deshalb an denselben Vorgang.
Aussetzung ist kein Zahlungsaufschub
In § 361 Abs. 2 AO steht nichts über knappe Liquidität. Die Vorschrift knüpft an ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder an eine unbillige Härte der Vollziehung an. Wer den Betrag der Höhe nach nicht bestreitet, sondern später zahlen möchte, stellt den falschen Antrag: Dafür ist die Stundung nach § 222 AO gedacht.
Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 Satz 3 AO). Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (Satz 5).
Was sie kostet, wenn der Einspruch scheitert
Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Satz ist derselbe wie bei der Stundung: einhalb Prozent für jeden Monat, nur für volle Monate (§ 238 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO), der zu verzinsende Betrag abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 238 Abs. 2 AO).
Gerechnet wird vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde an bis zu dem Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet; ist erst später ausgesetzt worden, beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung beginnt (§ 237 Abs. 2 AO). Die Aussetzung ist damit eine Wette auf die eigene Rechtsauffassung, keine kostenlose Pause.
Wenn die Behörde ablehnt
Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden (§ 361 Abs. 5 AO). Spätestens hier gehört die Sache in fachkundige Hände: Gerichtsverfahren haben eigene Fristen und Formanforderungen.
Eine Sonderlage regelt Absatz 4: Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung gehemmt; die Behörde kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält, und hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen (§ 361 Abs. 4 AO).
Was PostPilot dabei leistet
Der Textbaustein oben schreibt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als eigenes Schreiben, mit Anschrift, Betreff, Steuernummer und Aktenzeichen und mit der Fundstelle § 361 Abs. 2 AO. Was Sie offen lassen, bleibt als Platzhalter in eckigen Klammern stehen und wird als Liste ausgegeben. Erkennt PostPilot dagegen im Vorgang der App einen Bescheid, entstehen Einspruch und Aussetzungsantrag in EINEM Schreiben; wird eine Nachforderung erkannt, steht ihr Betrag im Antrag.
Ob in Ihrem Fall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder eine unbillige Härte vorliegt, beurteilt PostPilot nicht. Diese Abwägung und die Wahl zwischen Aussetzung, Stundung und Vollstreckungsaufschub bleiben bei Ihnen; die Gegenüberstellung steht im Fachbeitrag unter /blog/stundung-vollstreckungsaufschub-antrag/.
Häufige Fragen
Muss ich zahlen, obwohl ich Einspruch eingelegt habe?
Ja. Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Erst die bewilligte Aussetzung der Vollziehung hält die Zahlung an.
Wann soll die Behörde aussetzen?
Auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Sie kann eine Sicherheitsleistung verlangen (Satz 5).
Was kostet die Aussetzung, wenn ich verliere?
Der ausgesetzte Betrag ist zu verzinsen, wenn der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO): einhalb Prozent für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 AO), gerechnet ab Eingang des Rechtsbehelfs (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO).
Ist die Aussetzung dasselbe wie eine Stundung?
Nein. Die Aussetzung knüpft an Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder an eine unbillige Härte der Vollziehung an (§ 361 Abs. 2 AO); die Stundung an eine erhebliche Härte der Einziehung bei Fälligkeit und einen nicht gefährdeten Anspruch (§ 222 Satz 1 AO). Wer nur später zahlen möchte, stellt den Stundungsantrag.
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