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Einspruchsfrist: einen Monat ab Bekanntgabe, nicht ab Bescheiddatum

Auf dem Bescheid stehen zwei Daten, und keines davon ist der Fristbeginn. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO); wann die Bekanntgabe eintritt, entscheidet der Übermittlungsweg (§ 122 Abs. 2 AO). Diese Seite zeigt die Kette vom Briefdatum bis zum letzten Tag – und die drei Stellen, an denen sie kippt.

Gerechnet wird nach dem Wortlaut des § 122 Abs. 2 AO und des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Rechner braucht kein Konto und speichert nichts.

Ihr Fristende erscheint hier.

So geht es

  1. Den Bekanntgabetag bestimmenNicht das Datum im Briefkopf zählt, sondern die Aufgabe zur Post: Ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt gilt im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), im Ausland einen Monat danach (Nr. 2), elektronisch am vierten Tage nach der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO).
  2. Einen Monat weiterzählenFür die Berechnung von Fristen gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (§ 108 Abs. 1 AO). Der Bekanntgabetag zählt nicht mit; die Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages, der dem Bekanntgabetag durch seine Zahl entspricht.
  3. Auf Wochenende und Feiertag prüfenFällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Das schiebt den letzten Tag, nicht den Beginn.
  4. Den Tag in den Vorgang legenPostPilot übernimmt die im Schreiben genannte Frist, stellt die Ampel auf Rot bei abgelaufener Frist, Gelb am Fälligkeitstag und in den sieben Tagen davor, Grün darüber, und erinnert sieben und drei Tage vorher per E-Mail.

Drei Daten auf dem Bescheid, und nur eines startet die Frist

Auf einem Steuerbescheid stehen das Bescheiddatum, oft ein Fälligkeitstag für die Zahlung und die Rechtsbehelfsbelehrung. Der Fristbeginn steht dort in der Regel gar nicht: Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO), und die Bekanntgabe hängt am Versand, nicht am Druckdatum.

Die Bekanntgabe ist dabei eine gesetzliche Vermutung und kein Nachweis. Sie gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2, Abs. 2a AO). Wer den Briefumschlag mit Poststempel aufhebt, hat für diesen Fall die einzige Spur, die es gibt.

Einen eigenen Anfangspunkt hat der Einspruch gegen eine Steueranmeldung: Er ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde einzulegen, in den Fällen des § 168 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO).

Der vierte Tag, der selbst kein Werktag ist

Der Fall ist häufiger, als er klingt: An zwei von sieben Wochentagen fällt der vierte Tag nach der Aufgabe auf einen Sonnabend oder Sonntag, und die neun bundesweiten Feiertage kommen dazu. Ob sich der Bekanntgabetag dann verschiebt, beantwortet der Wortlaut nicht. § 108 Abs. 3 AO verschiebt das ENDE einer Frist; die Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO ist kein Fristende, sondern der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist überhaupt erst läuft.

Der Rechner oben legt sich an dieser Stelle nicht fest, und das ist die teure Entscheidung: Eine Festlegung in die falsche Richtung verschiebt das Ende der Einspruchsfrist um bis zu drei Tage, und die falsche Richtung davon kostet die Frist. Er zeigt den rechnerischen Tag, nennt den Vorbehalt und rechnet die Einspruchsfrist nicht weiter. Lassen Sie den Tag in diesem Fall von Ihrer Steuerkanzlei bestätigen; maßgeblich bleibt ohnehin das Original des Schreibens.

Diese Frist lässt sich nicht verlängern

Verlängert werden können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind (§ 109 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Einspruchsfrist ist keine von beiden: Sie steht als Monatsfrist ab Bekanntgabe im Gesetz. Ein Antrag auf ihre Verlängerung ändert am Fristablauf nichts.

Was trägt, ist die Reihenfolge: fristgerecht Einspruch einlegen, die Begründung nachreichen. § 357 Abs. 3 AO formuliert die Angaben zur Begründung als Soll-Vorschrift. Der Fachbeitrag „Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen (§ 109 AO)“ führt das mit allen Fundstellen aus und liegt unter /blog/fristverlaengerung-beantragen-anleitung/.

Der Rechner hier und der Vorgang in der App sind zwei Dinge

Der Rechner oben bildet die Kette aus § 122 Abs. 2 und § 355 Abs. 1 Satz 1 AO nach und gibt jeden Schritt mit seiner Fundstelle aus. Er läuft ohne Anmeldung und speichert nichts, weder den Fall noch die Eingabe. Der Vorgang in der App arbeitet anders herum: Dort übernimmt PostPilot das Datum, das im Schreiben steht, statt es zu rechnen. Sie laden den Bescheid als PDF, Foto oder Textdatei hoch oder leiten ihn an die Eingangsadresse Ihres Kontos weiter; die Extraktion erkennt Behörde, Aktenzeichen, Beträge und die genannte Frist. Ist im Brief kein Datum erkennbar, bleiben Ampel und Resttage leer: Eine grüne Ampel ohne Frist wäre eine Entwarnung, die niemand gegeben hat.

Danach arbeitet die App an dem, woran Fristen tatsächlich scheitern: Erinnerungen gehen sieben und drei Tage vor dem Fristtag, die erkannten Termine gehen als Kalenderdatei in Ihren Kalender, und zu einem Bescheid legt PostPilot den Entwurf für den Einspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an. Fehlende Angaben bleiben als Platzhalter in eckigen Klammern stehen.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Einspruchsfrist genau?

Ab der Bekanntgabe, nicht ab dem Bescheiddatum (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Bei Postübermittlung im Inland gilt der Verwaltungsakt am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), bei elektronischer Übermittlung am vierten Tage nach der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO).

Was gilt, wenn der letzte Tag ein Samstag ist?

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Für den Bekanntgabetag selbst gilt das nicht ohne Weiteres; dazu der Abschnitt oben.

Kann ich die Einspruchsfrist verlängern lassen?

Nein. § 109 Abs. 1 Satz 1 AO erlaubt die Verlängerung nur für Erklärungsfristen und für Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind. Legen Sie den Einspruch fristgerecht ein und reichen Sie die Begründung nach; § 357 Abs. 3 AO formuliert sie als Soll-Vorschrift.

Rechnet PostPilot die Frist für mich aus?

Der Rechner auf dieser Seite tut es und zeigt jeden Schritt mit seiner Fundstelle; er speichert nichts. Im Vorgang der App übernimmt PostPilot dagegen das Datum, das im Schreiben genannt ist, und bewertet es mit einer Ampel. Erinnerungen gehen sieben und drei Tage vor dem Fristtag.

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PostPilot dokumentiert Fristen und erstellt Entwürfe; das ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Original Ihres Bescheids.