Stundungszinsen: was der Aufschub beim Finanzamt kostet
Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben (§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Höhe steht eine Vorschrift weiter: einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Zwei Regeln daneben entscheiden über den Betrag, und eine dritte trennt diesen Satz von dem, der überall zitiert wird.
Der Satz hängt an der Zinsart: 0,5 Prozent je Monat nach § 238 Abs. 1 AO, 0,15 Prozent nur in den Fällen des § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO). Es wird nichts gespeichert.
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So geht es
- Die Zinsart bestimmenStundungszinsen nach § 234 AO, Aussetzungszinsen nach § 237 AO und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind drei verschiedene Ansprüche mit zwei verschiedenen Sätzen.
- Den Betrag abrundenFür die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).
- Nur volle Monate zählenDie Zinsen sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). Das ist genau die umgekehrte Regel wie beim Säumniszuschlag.
- Antrag und Bescheid zusammen ablegenVerzinst wird die gewährte Stundung. In PostPilot liegen das Schreiben des Finanzamts, die erkannte Frist und der Antwortentwurf an einem Vorgang, damit Antrag und Bescheid nicht in zwei Ablagen landen.
Die 0,15 Prozent gelten hier nicht
Der niedrige Satz, der seit 2019 überall zitiert wird, gehört einer anderen Vorschrift: In den Fällen des § 233a AO betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Das sind die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Für Stundungszinsen nach § 234 AO und für Aussetzungszinsen nach § 237 AO bleibt es beim Grundsatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO: einhalb Prozent für jeden Monat. Der geprüfte Fachbeitrag der Marke rechnet das auf sechs Prozent im Jahr hoch; im Wortlaut des Gesetzes steht der Monatssatz, nicht der Jahreswert.
Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen und tageweise zu rechnen; dabei wird jeder Kalendermonat mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet (§ 238 Abs. 1b AO).
Aussetzungszinsen entstehen nur, wenn der Rechtsbehelf scheitert
Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Erhoben werden die Zinsen vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO).
Damit ist die Aussetzung der Vollziehung kein Freifahrtschein, sondern eine Wette auf die eigene Rechtsauffassung: Geht sie auf, kostet sie nichts; geht sie nicht auf, kostet sie 0,5 Prozent je vollem Monat, gerechnet ab dem Tag des Einspruchseingangs.
Zwei Ventile, die im Gesetz stehen
Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO). Das ist eine Ausnahme, kein Regelfall, und sie will begründet sein. Über § 237 Abs. 4 AO gilt dieselbe Möglichkeit für Aussetzungszinsen.
Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen (§ 234 Abs. 3 AO). Wer beide Bescheide nebeneinander legt, sieht, ob das geschehen ist.
Was PostPilot dabei leistet
Der Rechner oben rechnet die Zinsen nach dem Wortlaut nach und schreibt die Herleitung dazu: Abrundung nach § 238 Abs. 2 AO, volle Monate nach § 238 Abs. 1 Satz 2 AO, Satz und Ergebnis. Er nennt außerdem, was er NICHT rechnet – etwa einen Wechsel des Zinssatzes innerhalb des Zinslaufs (§ 238 Abs. 1b AO) und die Dauer der gewährten Stundung, die im Bescheid steht. Festgesetzt werden die Zinsen von der Finanzbehörde; maßgeblich ist deren Bescheid.
Welcher der drei Wege – Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub – in Ihrer Lage passt, entscheiden Sie, im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung. Die Gegenüberstellung mit allen Fundstellen steht im Fachbeitrag „Stundung beim Finanzamt: Antrag, Zinsen und die Alternativen“ unter /blog/stundung-vollstreckungsaufschub-antrag/.
Häufige Fragen
Wie hoch sind Stundungszinsen?
Einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (Satz 2). Der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).
Gelten die 0,15 Prozent auch für die Stundung?
Nein. Die 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr, gelten ab dem 1. Januar 2019 nur in den Fällen des § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO), also für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Kostet die Aussetzung der Vollziehung Zinsen?
Nur wenn der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg gehabt hat (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Dann werden die Zinsen vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs an bis zum Ende der Aussetzung erhoben (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO).
Rechnet PostPilot die Zinsen aus?
Der Rechner auf dieser Seite rechnet sie nach dem Wortlaut nach, mit Herleitung und mit der Liste dessen, was er nicht abbildet. Die Festsetzung bleibt Sache der Finanzbehörde; maßgeblich ist ihr Bescheid.
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PostPilot rechnet die Zinsen nach dem Gesetzeswortlaut nach und dokumentiert die Herleitung. Maßgeblich ist der Bescheid des Finanzamts; dies ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.