Säumniszuschlag: was die verspätete Zahlung ans Finanzamt kostet
Der Säumniszuschlag entsteht ohne Bescheid und ohne Ermessen: Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Zwei Regeln entscheiden dabei über die Höhe, und eine dritte darüber, ob überhaupt etwas anfällt.
§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO rechnet auf den ABGERUNDETEN Rückstand und je ANGEFANGENEM Monat. Beides macht der Rechner sichtbar. Es wird nichts gespeichert.
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So geht es
- Fälligkeitstag und Zahltag festhaltenGerechnet wird ab dem Ablauf des Fälligkeitstages. Bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist das der zehnte Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG).
- Die Schonfrist prüfenEin Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Das gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln.
- Betrag abrunden, dann Monate zählenAbzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Auf diesen abgerundeten Betrag wird 1 Prozent je angefangenem Monat gerechnet – ein Tag Verzug im vierten Monat kostet so viel wie der ganze Monat.
- Die nächste Fälligkeit vormerkenPostPilot erkennt in Mahnungen und Bescheiden Beträge und die genannte Frist und erinnert sieben und drei Tage vorher. Für die Frist, die gar nicht erst reißen soll, ist das der wirksamere Hebel als jede Nachrechnung.
Die Abrundung auf 50 Euro ist keine Nebensache
Der Zuschlag wird nicht auf den Rückstand gerechnet, sondern auf den abgerundeten Rückstand: abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Aus 1.049 Euro Rückstand werden damit 1.000 Euro Bemessungsgrundlage, aus 49 Euro werden null – unterhalb von 50 Euro Rückstand bleibt nach dieser Rechnung kein Zuschlag übrig.
Gerechnet wird je angefangenem Monat der Säumnis, nicht taggenau. Die Grenze läuft am Monatstag der Fälligkeit: Wer einen Tag danach zahlt, trägt den vollen nächsten Prozentpunkt. Das unterscheidet den Säumniszuschlag vom Zins, der nur für volle Monate erhoben wird (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).
Drei Fälle, in denen kein Säumniszuschlag entsteht
Erstens die Schonfrist: Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Sie ist keine verlängerte Zahlungsfrist, sondern eine Nichterhebung, und sie gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (§ 240 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Zweitens die Reihenfolge: Die Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Drittens der Gegenstand: Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO) – auf einen Verspätungszuschlag oder auf Zinsen fällt also kein Säumniszuschlag.
Wird die Festsetzung einer Steuer später aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Ein erfolgreicher Einspruch räumt sie also nicht automatisch mit ab.
Wer nicht zahlen kann, stellt den Antrag vor der Fälligkeit
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, sobald der Fälligkeitstag abgelaufen ist. Das Instrument dagegen heißt Stundung: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 Satz 1 AO). Sie kostet 0,5 Prozent Zinsen für jeden vollen Monat (§ 234 Abs. 1, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) und ist damit deutlich günstiger als 1 Prozent je angefangenem Monat.
Halten Sie den Bescheid dagegen für falsch, ist die Stundung der falsche Antrag: Dann gehören Einspruch und Aussetzung der Vollziehung zusammen (§ 355 Abs. 1 Satz 1, § 361 Abs. 2 AO). Beide Wege stellt der Fachbeitrag „Stundung beim Finanzamt: Antrag, Zinsen und die Alternativen“ unter /blog/stundung-vollstreckungsaufschub-antrag/ nebeneinander.
Was PostPilot dabei leistet
Der Rechner oben gibt jeden Schritt einzeln aus: Abrundung, Betrag je Monat, Zahl der angefangenen Monate, jeweils mit der Fundstelle. Er läuft ohne Anmeldung und speichert nichts. Festgesetzt wird der Zuschlag trotzdem von der Finanzbehörde, und maßgeblich ist deren Abrechnung. Was die App daneben tut, setzt eine Stufe früher an: Sie nimmt Mahnungen und Bescheide entgegen, erkennt Behörde, Aktenzeichen, Beträge und die genannte Frist und stellt die Ampel auf Rot, Gelb oder Grün.
Zu einer Mahnung legt PostPilot den Entwurf einer Bitte um Fristverlängerung an, mit Platzhaltern für die Angaben, die nur Sie kennen. Die erkannten Fristen gehen als Kalenderdatei in Ihren Kalender, die Übersicht als CSV mit Mandant, Dateiname, Eingang, Behörde, Typ, Frist, Ampel und Resttagen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).
Gibt es eine Schonfrist?
Ja. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben (§ 240 Abs. 3 Satz 1 AO). Ausgenommen ist die Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln.
Fällt auf einen Verspätungszuschlag auch ein Säumniszuschlag an?
Nein. Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO). Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO und Zinsen gehören dazu.
Entfallen Säumniszuschläge, wenn der Bescheid geändert wird?
Nicht von selbst. Wird die Festsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO).
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PostPilot rechnet die gesetzlichen Beträge nach; festgesetzt werden sie von der Finanzbehörde, und maßgeblich ist Ihr Bescheid. Dies ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.