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Wann gilt ein Steuerbescheid als bekannt gegeben?

Die Bekanntgabe ist der Tag, ab dem die Einspruchsfrist läuft – und sie ist fast nie der Tag, an dem der Brief im Kasten lag. § 122 Abs. 2 AO stellt dafür eine Vermutung auf, die drei verschiedene Zahlen kennt und in zwei Fällen gar nicht greift. Diese Seite ordnet die drei Wege und benennt die Stelle, an der auch wir keinen Tag nennen.

Gerechnet wird nach dem Wortlaut des § 122 Abs. 2 AO und des § 355 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Rechner braucht kein Konto und speichert nichts.

Ihr Fristende erscheint hier.

So geht es

  1. Den Übermittlungsweg feststellenBrief im Inland, Brief ins Ausland oder elektronische Übermittlung: Für jeden Weg nennt § 122 AO eine eigene Frist. Der Weg ist eine Tatsache des Falls und wird nicht angenommen – zwischen Inland und Ausland liegen bis zu 27 Tage.
  2. Die Frist des Wegs anwendenIm Inland der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), im Ausland ein Monat nach der Aufgabe zur Post (Nr. 2), elektronisch der vierte Tag nach der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO).
  3. Den Vorbehalt mitlesenAlle drei Fristen gelten nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen.
  4. Den Tag als Frist führenAus der Bekanntgabe folgt die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). In PostPilot liegt sie am Vorgang, mit Ampel, Erinnerung und Kalenderdatei.

Drei Wege, drei Zahlen

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO). Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am vierten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2a AO).

Angeknüpft wird an die Aufgabe zur Post beziehungsweise an die Absendung, nicht an das Datum im Briefkopf und nicht an den Tag, an dem Sie den Umschlag geöffnet haben. Beim Monatsweg gilt zusätzlich die Kappung auf den Monatsletzten: Gibt es den Tag mit derselben Zahl im Zielmonat nicht, endet die Frist mit dessen letztem Tag (§ 188 Abs. 3 BGB über die Verweisung in § 108 Abs. 1 AO).

Für die öffentliche Bekanntgabe nennt dasselbe Gesetz eine vierte Zahl: Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 Satz 3 AO).

Die Vermutung ist widerleglich, und das steht im selben Satz

Jede der drei Fristen endet mit demselben Halbsatz: außer wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2, Abs. 2a AO). Wer den Brief nachweislich später bekommen hat, hat damit auch später Fristbeginn.

Praktisch heißt das: Umschlag mit Poststempel aufheben und den Eingangstag festhalten, bevor der Brief in die Ablage wandert. Ohne diese beiden Angaben lässt sich ein späterer Zugang nicht behaupten, und die Vermutung des Gesetzes bleibt stehen.

Wenn der vierte Tag ein Sonnabend ist, nennen wir keinen Tag

Fällt der vierte Tag oder der Monatstag selbst auf einen Sonnabend, Sonntag oder bundesweiten Feiertag, ist die Rechtslage nicht eindeutig. § 108 Abs. 3 AO verschiebt das Ende einer Frist auf den nächstfolgenden Werktag. Die Bekanntgabe ist aber kein Fristende, sondern der Anknüpfungspunkt, ab dem die Einspruchsfrist erst zu laufen beginnt; ob die Verschiebungsregel auf sie durchschlägt, beantwortet der Wortlaut nicht.

Der Rechner behauptet an dieser Stelle nichts. Wer sich hier für eine der beiden Lesarten entscheidet, verschiebt das Ende der Einspruchsfrist um bis zu drei Tage; ein zu spät genannter Tag kostet die Frist. Der rechnerische Tag bleibt sichtbar, das Ergebnisfeld bleibt leer, und die Folgerung daraus überlassen wir Ihrer Steuerkanzlei.

Was daran hängt und was PostPilot davon leistet

An der Bekanntgabe hängen die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) und der Antrag auf schlichte Änderung, der zugunsten des Steuerpflichtigen nur vor Ablauf der Einspruchsfrist wirkt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO). Beide laufen auf denselben Tag zu.

Der Rechner oben nennt beide Tage und die Schritte dazwischen, ohne Konto und ohne zu speichern. Im Vorgang der App nimmt PostPilot das Schreiben entgegen, erkennt Behörde, Aktenzeichen, Beträge und die genannte Frist, bewertet sie mit der Ampel und erinnert sieben und drei Tage vorher. Den rechtlichen Hintergrund führt der Fachbeitrag „Behördenpost im Jahresplan: welche Wiedervorlage wann steht“ unter /blog/wiedervorlage-behoerdenpost-jahresplan/ aus.

Häufige Fragen

Sind es drei oder vier Tage bis zur Bekanntgabe?

Vier. Ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt gilt bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dieselbe Zahl gilt bei elektronischer Übermittlung, gerechnet ab der Absendung (§ 122 Abs. 2a AO).

Was gilt bei einem Brief aus dem Ausland?

Bei einer Übermittlung im Ausland gilt der Verwaltungsakt einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Gibt es den Tag mit derselben Zahl im Zielmonat nicht, endet die Frist mit dem Monatsletzten.

Der Brief kam nachweislich später. Zählt die Frist trotzdem?

Nein. Die Fiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 AO). Heben Sie den Umschlag mit Poststempel auf.

Rechnet PostPilot den Bekanntgabetag aus?

Der Rechner auf dieser Seite rechnet ihn nach dem Wortlaut des § 122 Abs. 2 AO und nennt bei einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag den Vorbehalt statt eines Tages. Im Vorgang der App übernimmt PostPilot das Datum aus dem Schreiben und führt die Frist mit Ampel, Erinnerung und Kalenderdatei.

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