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Betriebsprüfung angekündigt: was die Anordnung enthalten muss

Eine Außenprüfung beginnt mit einem Verwaltungsakt, nicht mit einem Anruf: Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO (§ 196 AO). Eine feste Vorlaufzeit nennt das Gesetz nicht; eine Zahl steht erst in der Verwaltungsvorschrift.

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So geht es

  1. Die Anordnung auf Vollständigkeit prüfenSchriftform oder elektronische Form mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 196 AO), dazu Steuerarten und Prüfungszeitraum. Der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind bekannt zu geben (§ 197 Abs. 1 Satz 1 AO).
  2. Den Vorlauf einordnenDie Anordnung ist angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 197 Abs. 1 Satz 1 AO). In der Regel sind bei Großbetrieben 4 Wochen und in anderen Fällen 2 Wochen angemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BpO).
  3. Termin bestätigen oder Verlegung beantragenAuf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO).
  4. Unterlagen und Fristen führenMit der Anordnung kann die Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden (§ 197 Abs. 3 Satz 1 AO). Diese Frist ist behördlich gesetzt und damit nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO verlängerbar.

Zwei Wochen sind ein Regelwert, kein Mindestmaß

Das Gesetz nennt keine Zahl: § 197 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt nur, die Prüfungsanordnung sowie den voraussichtlichen Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Konkret wird erst die Betriebsprüfungsordnung, eine Verwaltungsvorschrift: In der Regel sind bei Großbetrieben 4 Wochen und in anderen Fällen 2 Wochen angemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BpO).

Zwei Ausnahmen stehen im Gesetz selbst: Der Vorlauf entfällt, soweit der Prüfungszweck durch ihn gefährdet würde, und der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten (§ 197 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO). Schriftlich oder elektronisch zu erteilen bleibt die Anordnung in jedem Fall (§ 196 AO).

Wie viele Jahre die Prüfung erfassen darf

Den Umfang bestimmt die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 4 Abs. 1 BpO). Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden anschließen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BpO), bei anderen Betrieben in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BpO). Mehr sind möglich bei erwarteten nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen oder bei Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (Satz 2).

Die Größenklasse selbst steht nicht in der Betriebsprüfungsordnung: Stichtag und Merkmale legen die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest (§ 3 BpO). Maßgebend ist die Größenklasse bei Bekanntgabe der Anordnung (§ 4 Abs. 4 BpO).

Der Einspruch hält die Prüfung nicht auf

Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt und damit anfechtbar. Nur: Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Wer den Beginn aufhalten will, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 Abs. 2 AO).

Im Regelfall ist der Verlegungsantrag der bessere Weg: Auf Antrag soll der Beginn verlegt werden, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Beispiele nennt die Verwaltungsvorschrift: Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines steuerlichen Beraters oder eines für Auskünfte maßgeblichen Betriebsangehörigen sowie beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder höhere Gewalt (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BpO).

Was PostPilot dabei leistet

Ordnet die Extraktion ein Schreiben als Prüfungsankündigung ein, legt PostPilot den Entwurf einer Terminbestätigung an – und zwar mit beiden Möglichkeiten im Text: der Bestätigung des angekündigten Termins und, als eigener Absatz zum Herausstreichen, der Bitte um Verlegung mit zwei Alternativvorschlägen. Welche zutrifft, kann die Software nicht wissen; das offen zu lassen ist ehrlicher als eine Zusage, die Sie vielleicht nicht halten können.

Was PostPilot nicht beurteilt, ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Der Fachbeitrag „Betriebsprüfung angekündigt: welche Frist die Ankündigung wahren muss (§ 197 AO)“ führt Pflichtangaben, Prüfungszeitraum und das qualifizierte Mitwirkungsverlangen mit allen Fundstellen aus; er steht unter /blog/betriebspruefung-ankuendigung-fristen/.

Häufige Fragen

Wie lange vorher muss eine Betriebsprüfung angekündigt werden?

Das Gesetz nennt keine feste Zahl: Die Prüfungsanordnung ist angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 197 Abs. 1 Satz 1 AO). In der Regel sind bei Großbetrieben 4 Wochen und in anderen Fällen 2 Wochen angemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BpO).

Kann ich den Termin verschieben lassen?

Ja. Auf Antrag soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden (§ 197 Abs. 2 AO). Als Beispiele nennt § 5 Abs. 5 Satz 1 BpO Erkrankung und beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau oder höhere Gewalt.

Wie viele Jahre darf die Prüfung umfassen?

Außerhalb der Großbetriebe in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BpO). Mehr sind möglich bei erwarteten nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen oder bei Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (Satz 2).

Kann ich die Frist für die Unterlagen verlängern lassen?

Die mit der Anordnung gesetzte Vorlagefrist (§ 197 Abs. 3 Satz 1 AO) ist eine behördlich gesetzte Frist und fällt damit unter § 109 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Anordnung selbst ist keine Frist, die sich verlängern ließe.

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PostPilot dokumentiert Fristen und erstellt Entwürfe und beurteilt nicht, ob eine Prüfungsanordnung rechtmäßig ist. Dies ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.