Schätzungsbescheid: die Reihenfolge, die das Geld im Haus hält
Ein Schätzungsbescheid ist keine Erledigung, sondern eine Festsetzung auf Vorrat. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat (§ 149 Abs. 1 AO). Was jetzt zählt, ist die Reihenfolge der nächsten drei Schritte – und der zweite wird am häufigsten vergessen.
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So geht es
- Frist festhaltenDer Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Verstreicht die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn die Schätzung zu hoch war.
- Einspruch mit AussetzungsantragDer Einspruch allein hält die Vollziehung nicht auf (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Beantragen Sie im selben Schreiben die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO), sonst darf das Finanzamt die geschätzte Steuer einziehen.
- Erklärung nachreichenDie Schätzung ersetzt die Erklärung nicht. Erst mit den echten Zahlen wird die Festsetzung korrigiert; bis dahin bleibt das zu viel angesetzte Geld beim Fiskus.
- Folgeschreiben am Vorgang haltenAuf den Einspruch folgen weitere Schreiben mit eigenen Fristen. PostPilot legt sie an denselben Vorgang, mit Ampel, Erinnerung und Kalenderdatei.
Warum das Finanzamt schätzen darf und meist zu hoch schätzt
Die Schätzung ist keine Willkür, sondern eine Pflicht: Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 AO). Die typischen Anlässe nennt Absatz 2: Der Steuerpflichtige kann seine Angaben nicht ausreichend aufklären, verweigert Auskunft, verletzt seine Mitwirkungspflicht oder kann Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen.
Aufgelöst wird die Unsicherheit nicht zu Lasten des Amts. Erfahrungswerte, Branchensätze und Vorjahreswerte bilden den Rahmen, was fehlt, wird aufgefüllt. Zahlen Sie auf dieser Grundlage zu viel, bekommen Sie die Differenz erst zurück, wenn die echte Erklärung vorliegt und veranlagt ist.
Was neben der Schätzung noch dazukommen kann
Ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO ist möglich und in bestimmten Fällen zwingend: festzusetzen ist er, wenn eine Erklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Er ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen (§ 152 Abs. 10 AO).
Bleibt die festgesetzte Steuer unbezahlt, entsteht daneben der Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags je angefangenem Monat (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Genau deshalb ist der Aussetzungsantrag kein Beiwerk: Ohne ihn läuft beides weiter, während über die Zahlen gestritten wird.
Was PostPilot dabei leistet
Sie laden den Bescheid als PDF, Foto oder Textdatei hoch oder leiten ihn an die Eingangsadresse Ihres Kontos weiter. Die regelbasierte Extraktion erkennt Behörde, Aktenzeichen, Beträge und die im Schreiben genannte Frist, ordnet das Schreiben als Bescheid ein und legt den Entwurf für den Einspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an. Erkennt sie eine Nachforderung, steht ihr Betrag im Antrag.
Die Frist bekommt eine Ampel – Rot bei abgelaufener Frist, Gelb am Fälligkeitstag und in den sieben Tagen davor, Grün darüber – und Erinnerungen sieben und drei Tage vorher. Die vollständige Anleitung mit allen Fundstellen steht im Fachbeitrag „Schätzungsbescheid vom Finanzamt: was jetzt zu tun ist“ unter /blog/schaetzungsbescheid-finanzamt-reagieren/.
Häufige Fragen
Muss ich die Erklärung noch abgeben, wenn geschätzt wurde?
Ja. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt hat (§ 149 Abs. 1 AO).
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Wann die Bekanntgabe eintritt, richtet sich nach dem Übermittlungsweg: bei Post im Inland der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Muss ich die geschätzte Steuer trotz Einspruch zahlen?
Grundsätzlich ja: Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Erst die bewilligte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO hält die Einziehung an.
Darf das Finanzamt einfach schätzen?
Nicht nach Belieben. Geschätzt wird, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 AO).
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PostPilot dokumentiert Fristen und erstellt Entwürfe; das ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist Ihr Bescheid.